Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Sobald eine schwangere Frau ihrem Arbeitgeber mitteilt, dass sie schwanger ist, steht sie unter besonderem gesetzlichen Schutz. Dazu bestehen beispielsweise folgende Regelungen:

  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Mutterschutzrichtlinienverordnung (MuschVo)
  • Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV)
  • Biostoffverordnung (BioStoffV)

Sie alle haben ein Ziel:
Die Gesundheit der werdenden Mutter und die des ungeborenen Kindes zu schützen. In den Gesetzen sind eine Vielzahl von Schutzvorschriften verankert, u.a. auch die Beschäftigungsverbote. Man unterscheidet zwischen einem generellen, einem individuellen und einem vorläufigen Beschäftigungsverbot. Das generelle Beschäftigungsverbot legt fest, dass werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen, wenn durch die Fortführung der Beschäftigung das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind. Zudem dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor und acht Wochen nach dem Geburtstermin nicht arbeiten – außer, wenn die Schwangere ausdrücklich arbeiten möchte.

Das generelle Beschäftigungsverbot legt auch fest, unter welchen Umständen die schwangere Arbeitnehmerin nicht mehr arbeiten darf. Zusätzlich schützt das individuelle Beschäftigungsverbot für den Einzelfall die Gesundheit  der Schwangeren und ihres Ungeborenen. Demnach kann ein Arzt ein Zeugnis ausstellen, worauf vermerkt ist, aus welchen Gründen ein Beschäftigungsverbot geboten ist; z.B. bei einer Risikoschwangerschaft. Ein vorläufiges Beschäftigungsverbot wird vom Arzt ausgesprochen, falls eine angemessene Überprüfung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber bislang noch nicht stattgefunden hat und mögliche Risiken für die Schwangere und das Kind bestehen.

Kann der Hausarzt das ausstellen?

Jeder Arzt, also auch der Hausarzt, ist dazu berechtigt ein Attest für ein individuelles Beschäftigungsverbot auszustellen. Dabei muss der Arzt klare und präzise Angaben darüber machen, warum und in welchem Umfang die Beschäftigung der Schwangeren und/ oder ihrem Kind bei Fortführung schaden könnte. Zudem muss der Arzt in dem Attest entscheiden, ob die Arbeitsbeschäftigung ganz oder nur teilweise untersagt ist. Im zweiten Fall sind Angaben darüber erforderlich, welche Tätigkeiten zulässig bleiben.

Gründe für ein Beschäftigungsverbot

Im Mutterschutzgesetz ist gesetzlich verankert, welche Tätigkeiten unter das Beschäftigungsverbot fallen:

  • So dürfen Schwangere niemals größere Lasten über 10 kg und regelmäßig keine Lasten von mehr als 5 kg tragen.
  • Arbeiten, bei denen Schwangere schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Hitze, Kälte, Lärm, Erschütterungen oder Nässe ausgesetzt sind, sind ebenso verboten.
  • Selbstverständlich ist Schwangeren auch der Umgang mit infektiösem Material, erbgutverändernden Substanzen oder ansteckenden Patienten untersagt.
  • Gleiches gilt für das Arbeiten mit spitzen oder scharfen Gegenständen, wie z.B. Skalpellen oder Spritzen. Akkordarbeiten, Fließarbeit oder Tätigkeiten, bei denen das Tempo das Gehalt bestimmt, sind ebenso verboten.
  • Auch Arbeiten mit hoher Unfallgefahr, die Bedienung von Maschinen mit starker Fußbeanspruchung oder Arbeiten mit hohem Risiko für Berufskrankheiten, fallen unter das Beschäftigungsverbot.

Währenddessen diese Tätigkeiten von Anfang an unter das Beschäftigungsverbot fallen, greifen folgende erst im Verlauf der Schwangerschaft:

  • Ab dem 4. Monat dürfen Schwangere nicht mehr auf Beförderungsmitteln, wie z.B. Bus oder Bahn, arbeiten.
  • Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat dürfen Schwangere nicht mehr als vier Stunden täglich stehen, sich nicht mehr häufig erheblich strecken, beugen, lange hocken oder gebückt halten.

Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot sind z.B.:

  • Muttermundschwäche
  • Mehrlingsschwangerschaft
  • Risikoschwangerschaft
  • Neigung zu Fehlgeburten

Weitere Informationen zu diesem Thema erfahren Sie in diesem Artikel: Beschäftigungsverbot

Beruf: Erzieher

Gemäß der EU-Biostoffverordnung von 2005 gelten Kindertagesstätten, Kindergärten und andere Pflege- und Betreuungseinrichtungen als Risiko-Arbeitsplatz. Insbesondere Kinder im Kindergartenalter werden häufiger krank und stehen in einem sehr engen Kontakt mit den Erziehern. Typische Kinderkrankheiten wie Röteln, Windpocken, Masern oder Mumps erhöhen das Risiko für Fehlbildungen, Behinderungen, Früh-, Fehl- oder gar Totgeburten. Daher dürfen schwangere Erzieherinnen nur dann arbeiten, wenn sie einen ausreichenden Impfschutz haben. Solange dies nicht durch eine serologische Blutuntersuchung nachgewiesen wurde, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet ein sofortiges Beschäftigungsverbot auszusprechen. Bei fehlender ausreichender Immunität kann der Arbeitgeber sie an einen gefährdungsfreien Arbeitsplatz umsetzen, z.B. in die Verwaltung oder aber er muss sie von der Arbeit freistellen.

Arbeitsplatz: Büro

Im Bereich Büro- und Bildschirmarbeitsplatz gibt es bislang kein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere. Untersuchungen in Bezug auf elektrische und magnetische Felder von Bildschirmgeräten konnten keinen Zusammenhang zu gesundheitlichen Störungen oder Gefahren aufzeigen. Dennoch muss der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt den Arbeitsplatz der Schwangeren anpassen. Dazu gehört beispielsweise eine angemessene Pausenregelung, keine Nachtarbeit (20:00-06:00 Uhr), keine Mehrarbeit oder Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen. Pro Tag dürfen Schwangere maximal 8,5 Stunden arbeiten, minderjährige Frauen nur 8 Stunden.

Beruf in der Altenpflege

Schwangere, die in der Altenpflege tätig sind, sind besonderen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. So stellen nicht nur pflegerische Tätigkeiten eine hohe Infektionsgefahr dar, sondern auch das Heben von Patienten oder allein der Umgang mit verwirrten Patienten können die Gesundheit der werdenden Mutter und ihr Kind gefährden. Beispielsweise besteht die Gefahr, dass ein Patient nach der Schwangeren tritt oder sie durch seine Gangunsicherheit zum Sturz bringt. Der Arbeitgeber ist daher gesetzlich verpflichtet, einen geeigneten “Ersatz-Arbeitsplatz” zu finden. Dies könnte zum Beispiel in der Verwaltung sein.

Beschäftigungsverbot durch zu viel Stress

Auch Stress kann ein Grund für ein individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft sein. Nachweislich wirkt sich körperlicher und seelischer Stress der werdenden Mutter negativ auf die Gesundheit des Ungeborenen aus. Etwa 10% des mütterlichen Stresshormons Cortisol gelangt in den fetalen Kreislauf. So kann Stress während der Schwangerschaft vorzeitige Wehen und damit Früh- oder gar Fehlgeburten auslösen. Nachweislich wirkt sich der mütterliche Stress während der Schwangerschaft auch noch nach der Geburt auf das Neugeborene aus. So erkranken jene Kinder, deren Mütter in der Schwangerschaft stark gestresst waren, häufig an Depressionen, Bluthochdruck, Herzkrankheiten und Diabetes. Umso wichtiger ist es, dass die Ärzte die Mutter vor zu viel Stress schützen. Damit ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, muss der gefährdende Stress nachweislich durch die Beschäftigung verursacht, oder zumindest verstärkt werden.

Wie viel Lohn wird bei einem Beschäftigungsverbot gezahlt?

Damit eine werdende Mutter nicht aus Angst vor finanziellen Verlusten weiter arbeitet und so ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährdet, ist die Lohnfortzahlung im Mutterschutzgesetz geregelt. So sind Schwangere während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung finanziell durch das Mutterschutzgeld von der Krankenkasse und einem Zuschuss vom Arbeitgeber abgesichert. So zahlt die Krankenkasse durchschnittlich 13€ pro Tag  und der Arbeitgeber die Differenz zu ihrem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettolohn. Während eines Beschäftigungsverbotes muss der Arbeitgeber der werdenden Mutter ebenso ein Gehalt  bezahlen. Demnach erhalten Schwangere während eines Beschäftigungsverbotes mindestens ihren Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen. Falls sie bedingt durch die Schwangerschaft übergangsweise eine niedriger bezahlte Tätigkeit ausübt, muss sie nicht mit Einbußen rechnen.

Ist Urlaub während einem Beschäftigungsverbot gestattet?

Viele Schwangere stellen sich die Frage, ob sie während dem Beschäftigungsverbot Urlaubsansprüche haben und wie sie diese geltend machen dürfen.

Dazu gibt es eine klare Regelung laut § 4 Mutterschutzgesetz:

  • Wurde ihr vor dem Beschäftigungsverbot ein bevorstehender Urlaub bewährt, so steht ihr dieser Urlaubsanspruch zu und die werdende Mutter kann Urlaub machen. Eine Kürzung dessen ist nicht zulässig.
  • Hat die werdende Mutter ihren Urlaub vor Beginn des Beschäftigungsverbotes nicht oder noch nicht vollständig genommen, so kann sie nach dem Ablauf des Beschäftigungsverbotes ihren Resturlaub nehmen. Dazu hat sie nicht nur das laufende Jahr Zeit, sondern auch das Folgejahr oder ggf. auch noch nach der Elternzeit.